Liefer- und Verkaufsbedingungen
der Flixeder Landtechnik GmbH

Allgemeines
  1. Die Liefer- und Verkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil eines Kaufantrages.
  2. Eine rechtliche Bindung des Verkäufers tritt durch Annahme ein.
Preise

Die Preise sind auf Grund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Einstandspreises kalkuliert. Sollten diese bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslieferung eine Erhöhung erfahren, so sind dem Verkaufspreis die im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Tagespreise zugrunde zu legen. Die Preise gelten, wenn nichts anders vereinbart wurde, ab Lager Haging, ohne jeden Abzug. Der Käufer nimmt ferner ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis, dass der Verkäufer als Händlerfirma in der Preisgestaltung vom jeweiligen Produzenten abhängig ist. Sollte durch eine nachträgliche oder der Verkäufer nachträglich bekannt gewordenen Preiserhöhung des Produzenten bis zur Auslieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung des Kaufpreises eintreten so verpflichtet sich der Käufer, diese Erhöhung zu übernehmen.

Zahlungsbedingungen
  1.  Vorbehaltlich der Annahme des Verkäufers gelten die umseitigen Zahlungsbedingungen. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug ist der Käufer berechtigt Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe 5% über der jeweiligen Bankrate liegt, mindestens jedoch 9,5% beträgt. Überdies ist der Käufer in diesem Falle verpflichtet, sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie Mahnspesen zu bezahlen. Bei Vertragsstornierung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 15%ige Stornogebühr zu fordern.
  2. Bei Verpfändung von Waren durch den Käufer kann der Verkäufer diesem ein Zahlungsziel von maximal 4 Monaten einräumen. Der Verkäufer kann sich dabei zur Verwahrung des Pfandes eines Treuhänders bedienen. Er ist überdies berechtigt, falls innerhalb des gewährten Zahlungszieles nicht der gesamte gestundete Restkaufpreis ausbezahlt wird, das ihm übergebene Pfand freihändig zu veräußern. Der Verkäufer hat bei Verwertung der Pfandware die Interessen des Pfandgebers bestmöglich wahrzunehmen und diesen vom Termin des freihändigen Verkaufes zeitgerecht zu verständigen.
Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Maschinen, Geräte usw. bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführten Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen, Eigentum des Verkäufers. Sämtliche Gefahren, von welchen die Gegenstände betroffen werden, trägt der Käufer, insbesondere haftet er auch für den durch Zufall entstandenen Schaden. Der Käufer ist bei nicht vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet, die Kaufgegenstände zum vollen Wert auf eigene Kosten gegen all wie immer Namen habende Schäden versichert zu halten und dem Verkäufer über die Prämienzahlungen jederzeit Nachweis zu geben sowie die Polizze bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren bzw. diesem in Verwahrung zu geben, all dies unbeschadet des Rechtes des Verkäufers auf Kosten des Käufers und zu dessen Lasten im Falle des Verzuges mit der Prämienzahlung, die Prämien selbst zu leisten. Unbeschadet der Versicherung, übernimmt der Käufer die persönliche Haftung für jeden Schadensfall, auch überdies gewährleistete Summe hinaus, bis zur Höhe der vollen Forderung des Verkäufers selbst dann, wenn der Schaden durch Zufall entstanden ist.Ist der Käufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung, die Eigentumsrechte, des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlten Gegenständen bei dem betreffenden Kreditgeber zu sichern. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer im Falle einer Exekutionsführung auf den im Eigentum des Verkäufers stehende Verkaufsgegenstandes unverzüglich zu benachrichtigen, andernfalls er für alle des Verkäufers entstehenden Schaden haftet.Der Verkäufer ist ohne weiteres Einvernehmen mit dem Käufer berechtigt, über das kaufgegenständliche Gerät nach ihrem Gutdünken zu verfügen, wenn beim Käufer Änderungen an Bonität, insbesondere Zahlungsverzug oder Terminverlust vorliegt.Für den Fall, dass der Verkäufer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, verpflichtet sich der Käufer, Kaufsgegenstände auf eigene Kosten zurückzustellen, den Verkäufer schadlos zu halten, insbesondere für entgangene Gewinn, ferner alle Reparaturkosten und eine angemessene Vergütung für die Abnützung in der Zwischenzeit und für die aus welchem Titel immer eingetretene Entwertung bis zur Beendigung eventueller Reparaturen zu ersetzen.Ist der Käufer gewerblicher Wiederverkäufer, so ist er hiermit berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen eines Geschäftsbetriebes weiter zu verkaufen. Er verpflichtet sich für diesen Fall schon jetzt, alle daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers an diesen abzutreten, den Zweitkäufer (das ist der Käufer des Käufers) davon spätestens bei Vertragsabschluss darüber unmissverständlich in Kenntnis zu setzen und auch in seinen Handelsbüchern einen entsprechenden Buchvermerk über die erfolgte Abtretung zu setzen. Als Ansprüche verstehen sich insbesondere Zahlungen, Forderungen und Eigentumsrechte an in Zahlung genommener Maschinen und Geräten. Eine Kopie des Kaufvertrages zwischen Käufer und Zweitkäufer ist dem Verkäufer zu übermitteln. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, die gegenständliche Verkaufs- und Lieferbedingungen bei Weiterverkauf inhaltsgleich mit dem Zweitkäufer zu vereinbaren.

Lieferung
  1. Lieferzeit: Lieferfristen sind stets unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Für alle durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie ohne Verschulden des Verkäufers entstandene Verzögerungen, Nichtlieferungen und Beschädigungen haftet der Verkäufer nicht. Im Falle des nur fahrlässig verschuldeten Verzuges verzichtet der Käufer auf das Recht vom Kauf zurückzutreten, und auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
  2. Versand: Der Versand erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, unfrei ab dem jeweiligen Auslieferungslager des Verkäufers und jedenfalls auf die Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung und geht gleichfalls zu Lasten des Käufers. Die für den Transport etwa nötige Verpackung wird zu Selbstkostenpreis dem Käufer berechnet. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort zu prüfen und zu übernehmen. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß und mängelfrei geliefert und abgenommen.
  3. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen.
Gewährleistung
  1. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer des österreichischem Generalvertriebes gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstatt und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch Reparatur oder porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die Kosten des Rücktransportes sowie die Zoll- und Frachtkosten für die in Garantie ausgewechselten Teile sind vom Käufer zu tragen. Hingegen leistet das Lieferwerk nach Überprüfung und Anerkennung einen Regiearbeitskostenersatz, sofern die Reparatur in der Werkstätte eines Vertragshändlers durchgeführt wird.
  2. Der Verkäufer erfüllt alle Garantieansprüche des Käufers insoweit, als diese von Lieferwerk anerkannt und getragen werden.
  3. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie:
  4. sofort nach der Feststellung des Mangels ordnungsgemäß schriftlich gerügt werden
  5. auf so genannten Garantie-Antragsformularen erfolgen.
  6. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen (Pflichtservice) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt.
  7. Auch im Falle berechtigter Gewährleistung verzichtet der Käufer rechtsverbindlich auf die Geltendmachung von Minderung oder (und) Wandlung oder (und) auf Ersatz eines mittelbaren oder (und) unmittelbaren Schadens.
  8. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  9. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert bzw. repariert worden ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Reifen, Schläuche, Filter, Schmiermittel, Dichtungen, elektrische Beleuchtungsanlage oder sonstige Ausrüstungen.
  10. Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewährleistung übernommen.
  11. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
  12. Im Falle des Wiederverkaufes innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.
  13. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlung. Dies gilt auch für Service und E-Teilfakturen. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers.
Produkthaftung

Der Käufer verpflichtet sich, die ihm übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Käufer ist bekannt, dass bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entfällt.Soweit der Käufer als Unternehmer bei dem Gebrauch der von uns gelieferten Maschine Schäden erleidet, gelten damit verbundene Ansprüche gegen den Verkäufer nach den Produkthaftungsbestimmungen für ausgeschlossen, soweit diese gesetzlich zulässig sind. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen.Der Käufer verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Maschine zu vereinbaren und er übernimmt es bei der Verletzung dieser Überbindungspflicht den Verkäufer hinsichtlich aller entstandenen damit verbundenen Nachteile vollkommenen schadenlos zu halten.